Umsatzsteuer bei Reisegewerbetreibenden
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Umsatzsteuer bei Reisegewerbetreibenden.

Reisegewerbetreibende sind gemäß § 22 Abs.5 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet.


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Umsatzsteuer bei Reisegewerbetreibenden

Reisegewerbetreibende sind gemäß § 22 Abs.5 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet.

Wer ist Reisegewerbetreibender?

Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu führen.

Welche Reisegewerbetreibenden sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit?

Reisegewerbetreibende sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit, § 68 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV),

  1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führen;
  2. soweit ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) besteuert werden;
  3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.

Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden.

Das Finanzamt stellt dem Reisegewerbetreibenden eine Bescheinigung aus, die der Reisegewerbetreibende bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen hat.

Wo bekommt man ein Umsatzsteuerheft?

Die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle des zuständigen Finanzamtes händigt nach Vorlage der Reisegewerbekarte ein Umsatzsteuerheft aus.

Was ist ein Umsatzsteuerheft?

Folgende Angaben sind in ein Umsatzsteuerheft einzutragen:

  1. Täglich nach Geschäftsschluss sämtliche Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (vereinbarte Entgelte ohne Umsatzsteuer oder Preise mit Umsatzsteuer)
  2. Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet.
  3. Innergemeinschaftliche Erwerbe für das Unternehmen.
  4. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmers.

Wo und wann muss ein Reisegewerbetreibender das Umsatzsteuerheft vorlegen?

Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Welche Folgen treten bei einem fehlenden oder unkorrekten Umsatzsteuerheft auf?

Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder - soweit er dazu verpflichtet ist - die Einkünfte oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.

Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle in Ihrem Finanzamt.