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Reisegewerbetreibende sind gemäß § 22 Abs.5 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet.
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Reisegewerbetreibende sind gemäß § 22 Abs.5 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet.
Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu führen.
Reisegewerbetreibende sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit, § 68 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV),
Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden.
Das Finanzamt stellt dem Reisegewerbetreibenden eine Bescheinigung aus, die der Reisegewerbetreibende bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen hat.
Die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle des zuständigen Finanzamtes händigt nach Vorlage der Reisegewerbekarte ein Umsatzsteuerheft aus.
Folgende Angaben sind in ein Umsatzsteuerheft einzutragen:
Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder - soweit er dazu verpflichtet ist - die Einkünfte oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.
Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle in Ihrem Finanzamt.